Hil­fe­stel­lung: Stel­lung­nah­men zum Raumordnungsverfahren

JETZT han­deln – Stel­lung­nah­men zum Raumordnungsverfahren
Jura­lei­tung abgeben!
VERLÄNGERUNG DER FRIST für Alt­dorf 30. JULI 2021

HINTERGUND

Die Jura­lei­tung (P53) ist von Rai­ther­saich über Alt­dorf nach Alt­heim bei Lands­hut geplant.
Es ist ein Lei­tungs­neu­bau, mit bis zu 100 m hohen Mas­ten, deren Lei­tun­gen 380kV trans­por­tie­ren wür­den – eine weit höhe­re Span­nung als die der bis­he­ri­gen Lei­tun­gen.  Die­ser Lei­tungs­neu­bau gehört zum Kon­zept der soge­nann­ten „Ener­gie­wen­de“.
Die­ses  geplan­te „Ener­gie­wen­de-Kon­zept“ weist sovie­le Ver­säum­nis­se und Unrich­tig­kei­ten auf, dass wir das gesam­te Vor­ha­ben in Fra­ge stel­len und drin­gend ein Mora­to­ri­um fordern.

Wir haben auf die­se Wei­se die Chan­ce, uns vor gesund­heit­li­chen Schä­den zu schüt­zen, sowie unsin­ni­ge Zer­stö­rung von Dör­fern und Land­schaft zu ver­mei­den, Wir kön­nen über­di­men­sio­nier­te Bau­stel­len und staat­li­che Geld­ver­schwen­dung abwen­den,– vor­aus­ge­setzt, wir kämp­fen jetzt gemein­sam dage­gen und geben unse­re Stel­lung­nah­me ab!

MUSTERBRIEFE

Die Bür­ger­initia­ti­ven ent­lang der geplan­ten Jura­lei­tung haben Tex­te, Argu­men­te und Form­brie­fe erar­bei­tet, die Sie für Ihre Stel­lung­nah­me ver­wen­den (abschrei­ben, umschrei­ben und/
oder ergän­zen) können.

Mus­ter­brief 1 PDF

Mus­ter­brief 1 Worddatei

Mus­ter­brief 2 PDF

Mus­ter­brief 2 Worddatei

Mus­ter­brief 3 PDF

Mus­ter­brief 3  Worddatei

Mus­ter­brief  Regie­rung Oberpfalz

Mus­ter­brief Gemein­de Büchenbach

Mus­ter­brief Regie­rung Mittelfranken

Anlei­tung als PDF

Loka­le Ein­wen­dun­gen und Stellungnahmen 

Ein­wen­dun­gen ROV Altdorf/Ludersheim

Ein­wen­dun­gen ROV Ber­ching Word­da­tei

Ein­wen­dun­gen ROV Berching

Ein­wen­dun­gen ROV Regie­rung Ober­pfalz Worddatei

Ein­wen­dun­gen ROV Regie­rung Oberpfalz

Ein­wen­dun­gen ROV Mühl­hau­sen-Ost Worddatei

Ein­wen­dun­gen ROV Diet­furt Worddatei

Ein­wen­dun­gen ROV Diet­furt Excel-Schreiben 
inkl. Bedie­nungs­an­lei­tung

Ein­wen­dun­gen ROV Ober­main­bach Worddatei

Ein­wen­dun­gen ROV Büchen­bach Worddatei

Stel­lung­nah­me ROV Gemein­de Büchenbach

 

VERSENDEN ODER ABGEBEN IHRER STELLUNGNAHME

- Per Post an: Regie­rung von Mittelfranken,
Pro­me­na­de 27, 91522 Ansbach
– Per E‑Mail an: raumordnungsverfahren@reg-mfr.bayern.de

 oder wenn wohn­haft in der Oberpfalz
- Per Post an: Regie­rung der Oberpfalz,
Emmer­ams­platz 8, 93039 Regensburg
– Per E‑Mail an: Juraleitung@reg-opf.bayern.de

 oder direkt an die Wohn­ge­mein­de wie z. B.:
An die Stadt Altdorf
- Per Post an: Stadt Alt­dorf b. Nürnberg,
Röder­stra­ße 10, 90518 Alt­dorf b. Nürnberg
– Per E‑Mail an: stadt@altdorf.de
Betreff: Stel­lung­nah­me ROV

FERTIGE TEXTBAUSTEINE UND ARGUMENTE

ROV Jura­lei­tung – Textbausteine 

1. Es ist ein­zu­wen­den, dass dem Raum­ord­nungs­ver­fah­ren eine Tras­sen­pla­nung zugrun­de gelegt ist, deren Bedarf nicht nach­ge­wie­sen ist, für die kei­ne Kos­ten-Nut­zen-Ana­ly­se durch­ge­führt und vor­ge­legt wor­den ist und der es an der Nach­hal­tig­keit fehlt. Damit ver­fehlt die vor­ge­leg­te Pla­nung den Zweck des Geset­zes über die Elek­tri­zi­täts- und Gas­ver­sor­gung (Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz – EnWG § 1 Abs. 1), einer mög­lichst siche­ren, preis­güns­ti­gen, ver­brau­cher­freund­li­chen, effi­zi­en­ten und umwelt­ver­träg­li­chen lei­tungs­ge­bun­de­nen Ver­sor­gung der All­ge­mein­heit mit Elek­tri­zi­tät und Gas, die zuneh­mend auf erneu­er­ba­ren Ener­gien beruht.

2. Bestrit­ten wird die Behaup­tung von Ten­neT durch den gro­ßen Boden­ab­stand der Frei­lei­tun­gen wer­den die Grenz­wer­te für magne­ti­sche und elek­tri­sche Fel­der ein­ge­hal­ten (Bd. A I S. 27). Dage­gen spricht z.B. der Fall der 380kV Lei­tung in Niederaichbach.
Trotz sicher­lich sorg­fäl­ti­ger Berech­nung sind die elek­tri­schen Feld­stär­ken unter­halb der Hoch­span­nungs­lei­tung so hoch, dass Spa­zier­gän­ger Ent­la­dun­gen spüren.
Es stellt eine Baga­tel­li­sie­rung dar, wenn Ten­neT in Fern­lei­tun­gen über Fern­wan­der- und Rad­we­ge wegen par­al­lel dazu bestehen­der Vor­be­las­tun­gen kei­ne erheb­li­che zusätz­li­che Beein­träch­ti­gung sieht (s. Bd. A I S.67).

3. Die vor­ge­leg­te Pla­nung wird dem land­schaft­li­chen Vor­be­halts­ge­biet mit dem als Bann­wald qua­li­fi­zier­ten Nürn­ber­ger Reichs­wald (vgl. Bd A I S. 63), der Feucht umschließt, nicht gerecht. Dar­an ändert auch die vor­ge­schla­ge­ne Wald­über­span­nung nichts. Schließ­lich han­delt es sich um einen Wald mit beson­de­rer Bedeu­tung für Erho­lung und als Land­schafts­bild (Bd. A I S. 84,89). Die ange­führ­te Vor­be­las­tung des Rau­mes ist weder kon­kret dar­ge­legt noch im Ein­zel­nen über­zeu­gend begrün­det. Bann­wald ist nach Art. 11 Bay­WaldG uner­setz­lich und muss in sei­ner Flä­chen­sub­stanz – Quan­ti­tät und Qua­li­tät – erhal­ten blei­ben. Wei­ter kommt ihm eine außer­ge­wöhn­li­che Bedeu­tung für das Kli­ma, den Was­ser­haus­halt oder für die Luft­rei­ni­gung zu. Ten­neT legt nicht dar, wo die vom Vor­ha­ben­trä­ger selbst ein­ge­räum­ten Ein­grif­fe in den Bann­wald an ande­rer Stel­le kom­pen­siert wer­den kön­nen (vgl. Bd. A I S. 73).

4. Auch gegen § 1a, Abs. 4, Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz, wird ver­sto­ßen: „Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­net­ze sol­len bedarfs­ge­recht unter Berück­sich­ti­gung des Aus­baus der Strom­erzeu­gung aus erneu­er­ba­ren Ener­gien nach § 4 des Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Geset­zes, der Ver­sor­gungs­si­cher­heit sowie volks­wirt­schaft­li­cher Effi­zi­enz aus­ge­baut werden.

Die Auf­rüs­tung der Jura­lei­tung auf 380 kV ist weder für die Ver­sor­gungs­si­cher­heit Bay­erns noch für die Ver­sor­gung Mit­tel­fran­kens mit Strom erforderlich.

5. Die Mil­li­ar­den für den Über­tra­gungs­netz­aus­bau feh­len bei der drin­gend benö­tig­ten Kli­ma­wen­de. Nach den Plä­nen der Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber soll die Jura­lei­tung über Jahr­zehn­te wei­ter­hin hohe Antei­le von fos­si­len und ato­ma­ren Strom trans­por­tie­ren. Damit trägt die Jura­lei­tung nicht zur Ener­gie­ver­sor­gung im Rah­men der Ener­gie­wen­de bei, obwohl eine umwelt­ver­träg­li­che Ver­sor­gung durch das Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz vor­ge­schrie­ben ist.

6. Die geplan­te Jura­lei­tung P53 beschleu­nigt den Kli­ma­wan­del durch Wald­ro­dung. Laut dem ers­ten Tras­sen­vor­schlag von Ten­neT soll am Hei­den­berg sowie in der Lau­ben­haid bis zu 44,4 ha Wald gero­det wer­den. In einem wei­te­ren Vor­schlag wäre sogar noch mehr Bann­wald am Hei­den­berg betrof­fen. Da immer mehr Wald gero­det wird, belas­tet die geplan­te Jura­lei­tung nicht nur das loka­le Öko­sys­tem auf das Schlimms­te. Wald­ro­dun­gen im gro­ßen Stil beschleu­ni­gen den Kli­ma­wan­del. Die­sem muss laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Die Jura­lei­tung wür­de im Gegen­teil den Kli­ma­wan­del beschleu­ni­gen. Eine vor­sätz­li­che Rodung des Wal­des für die­ses Pro­jekt, und sei es nur durch das Bau­en von Rücke­we­gen, ist daher vehe­ment abzulehnen.

7. Aus raum­ord­ne­ri­scher Sicht ist anzu­füh­ren: Die Tras­sen­bau­maß­nah­me wird sehr viel Natur, aber auch Kul­tur­land­schaft zer­stö­ren und die Lebens­qua­li­tät zahl­rei­cher Men­schen nega­tiv beein­flus­sen. Es trifft den Bann­wald im Raum Alt­dorf, ein Vogel­schutz­ge­biet und Natu­ra 2000 Flä­chen, aber es trifft vor allem die Anwoh­ner von Luders­heim, wo der Lärm­schutz­wald vor der nahen Auto­bahn, der Erd­ver­ka­be­lung für die Tras­se wei­chen muss. Das ROV stellt zudem Wei­chen für die nächs­ten Pro­zess­schrit­te und soll­te auf­grund der Grö­ße die­ses Vor­ha­bens auch wei­ter­ge­hen­de Argu­men­te in Betracht ziehen.

8. Die Jura­lei­tung soll laut Ten­neT einen Aus­fall der auch geplan­ten Geleich­strom­tras­se Süd­ost­link absi­chern. Ver­schie­de­ne neue Stu­di­en (TUM, DIW, Prof. Jarass u. wei­te­re) zei­gen auf, dass die­ses Pro­jekt für einen euro­pa­wei­ten Strom­han­del geplant wird.  Für eine siche­re Ener­gie­ver­sor­gung in Bay­ern ist die Jura­lei­tung kei­ne geeig­ne­te, weil zu kost­spie­li­ge Lösung. Ein unab­hän­gi­ger Bedarfs­nach­weis gibt es nicht. Es gibt bereits heu­te, mit dem bestehen­den Netz einen sehr gut funk­tio­nie­ren­den Ener­gie­aus­tausch mit den Nachbarländern.

 

9. Wie sol­len wir Anrai­ner eine Stel­lung­nah­me abge­ben, wenn die zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen unvoll­stän­dig sind? Für das not­wen­di­ge neue Umspann­werk sind weder Stand­ort noch Grö­ße bekannt. An die­sen Stel­len ist somit auch der Ver­lauf der Tras­se unge­klärt. Das gilt auch für die not­wen­di­gen Kabel­über­gangs­an­la­gen bei Erd­ver­ka­be­lung, sowie für die Anbin­dung des in Luders­heim vor­han­den Ver­teil­net­zes. Allein des­halb müss­te das Ver­fah­ren zumin­dest vor­läu­fig aus­ge­setzt werden.

10. Natur­schutz und Kli­ma­schutz gehö­ren zusam­men: Ein zwei­tes Umspann­werk und brei­te Schnei­sen durch den Wald für die Tras­se zer­stö­ren das lebens­wer­te Wohn­um­feld bei Alt­dorf unwie­der­bring­lich. Der Wald ent­lang der Auto­bahn, der für den Schutz der Anwohner*innen vor Lärm und Schmutz sorgt, wür­de für die Erd­ka­bel-Bau­stel­le in einer Brei­te von rund 50 Metern abge­holzt wer­den müs­sen. Das Umspann­werk ver­braucht eine Flä­che in der Grö­ße von rund 7 Hekt­ar, die für die Erd­ver­ka­be­lung not­wen­di­gen Kabel­über­gangs­an­la­gen je rund 1,5 Hektar.

11. Nicht zuletzt geht es beim Aus­bau der Jura­lei­tung auch um eine mas­si­ve Ver­nich­tung von pri­va­ten Wer­ten. Grund­stü­cke und Gebäu­de im Umfeld der Tras­se, auch wenn nicht unmit­tel­bar durch einen Mast betrof­fen, ver­lie­ren auf Dau­er den markt­üb­li­chen Wert.

12. In einem erkenn­bar unde­mo­kra­ti­schen Ver­fah­ren wur­de mit der Ver­ab­schie­dung des Bun­des­be­darfs­plan­ge­set­zes im Janu­ar für das Vor­ha­ben Jura­lei­tung eine „ener­gie­wirt­schaft­li­che Not­wen­dig­keit und der vor­dring­li­che Bedarf zur Gewähr­leis­tung eines siche­ren und zuver­läs­si­gen Netz­be­trie­bes fest­ge­stellt.” Bei­des trifft nicht zu, was durch Wis­sen­schaft­ler (TU Mün­chen, TU Ber­lin, DIW Ber­lin, Prof. Jarass und wei­te­re) in der letz­ten Zeit mehr­fach fest­ge­stellt wurde.

13. Auf dem Stre­cken­ab­schnitt west­lich von Luders­heim ist auf ca. 15 km eine Wald­über­span­nung geplant. Da die Mas­ten der Wald­über­span­nung mit bis zu 100 m deut­lich höher wer­den, ist von einer Fun­da­ment­flä­che mit Schutz­strei­fen von 529 m² (27 x 27 m) aus­zu­ge­hen. Bei einem Mast­ab­stand von 400m sind auf 15 km ca. 37 Mas­ten erfor­der­lich, wel­che zusam­men eine Grund­flä­che von 19,5 ha benö­ti­gen. Die not­wen­di­gen Zufahrts­we­ge zu jedem Mast bedeu­ten zusätz­li­che Rodun­gen. Da es sich bei die­sen benö­tig­ten Flä­chen um Bann­wald / Schutz­wald han­delt, ist die­ser Ein­griff abzu­leh­nen. Eine Wald­über­span­nung erscheint auch im Zuge der stei­gen­den Wald­brand­ge­fahr (Kli­ma­er­wär­mung, tro­cke­ne Som­mer) nicht sehr sinnvoll.

14. Für die teil­wei­se geplan­ten Abschnit­te mit Erd­ver­ka­be­lung muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass wis­sen­schaft­li­che Boden­un­ter­su­chun­gen bei Kabeln die­ser Leis­tungs­stär­ke noch nicht ver­füg­bar sind. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bio­di­ver­si­tät, Grund­was­ser­flüs­se, aber auch die land­wirt­schaft­li­che Nut­zung der Ober­flä­chen bei Erd­ver­ka­be­lung wegen der hohen Tem­pe­ra­tu­ren (ca. 70 Grad am Kabel, bis zu 5 Grad an der Ober­flä­che) auf Dau­er zer­stört werden.

15. Eine Pla­nung der Lei­tung P53 nur basie­rend auf Ver­sor­gungs­si­cher­heit, ohne Berück­sich­ti­gung einer nach EU-Recht vor­zu­neh­men­den Kos­ten – Nut­zen – Ana­ly­se ist volks­wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar, zumal Alter­na­ti­ven zur Ver­fü­gung ste­hen. Zur Ver­fü­gung ste­hen­de Alter­na­ti­ven wur­den zu kei­nem Zeit­punkt in Betracht gezo­gen. Gera­de die­se Alter­na­ti­ven wür­den hin­sicht­lich neu­er Betrof­fen­hei­ten und Land­ver­brauch eine deut­li­che Ver­bes­se­rung der Sach­la­ge darstellen.

16. Eine Pla­nung der Lei­tung ohne Ein­be­zie­hung des Umspann­wer­kes Luders­heim ist nicht mög­lich, da das neue Umspann­werk mit ein­ge­hen­den und abge­hen­den Lei­tun­gen eng ver­bun­den ist. Eine unab­hän­gi­ge Pla­nung von Lei­tungs­füh­rung und Umspann­werk ist sinn­los, unvoll­stän­dig, kos­ten­trei­bend, nicht alle Fak­ten berück­sich­ti­gend und daher abzulehnen.

17. An meh­re­ren Stel­len wird der vom LEP Bay­ern gefor­der­te Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten. Somit ist der gesetz­li­che Schutz von Men­schen ver­bun­den mit der Ver­hin­de­rung von gesund­heit­li­chen Gefah­ren nicht aus­rei­chend beach­tet worden.

18. An meh­re­ren Stel­len wur­den Pla­nun­gen dar­ge­stellt, die einen mas­si­ven Ein­griff in die Natur mit Fau­na und Flo­ra bedeu­ten wür­den. Hier muss klar­ge­stellt wer­den, dass ein Ein­griff in den Bann­wald nicht zuläs­sig ist.

19. Vor­sorg­lich wei­se ich dar­auf hin, dass ein Schwei­gen zum Ersatz­aus­bau der Jura­lei­tung nicht als Zustim­mung zu die­sem Vor­ha­ben gewer­tet wer­den kann. Schwei­gen gilt nur unter Kauf­leu­ten als Zustim­mung. Wenn die Men­schen schwei­gen, liegt es dar­an, dass vie­le Men­schen noch immer nicht infor­miert sind und über die Aus­wir­kun­gen die­ses Vor­ha­ben nicht Bescheid wis­sen. Sobald man mit den Men­schen spricht und sie auf­klärt, kommt brei­te Ableh­nung der Jura­lei­tung und des gesam­ten Netzausbaus.
In einem digi­ta­len Ent­wick­lungs­land wie Deutsch­land haben die Bür­ger kei­ne Hol­schuld. Die Bring­schuld liegt noch immer auf Sei­ten der Vor­ha­bens­trä­ger. Die Pan­de­mie­la­ge kann ange­sichts der ele­men­ta­ren Aus­wir­kun­gen des Netz­aus­baus für die nächs­ten Jahr­zehn­te nicht als Deck­man­tel für unzu­rei­chen­de Bür­ger­infor­ma­ti­on die­nen und recht­fer­tigt auch kei­ne Aus­höh­lung des Grund­rechts auf recht­li­ches Gehör.

An die Alt­dor­fer Bür­ger: Bit­te mög­lichst sofort – doch spä­tes­tens bis 30. Juli – Ihre Stel­lung­nah­me abgeben!!

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